Am 23. April 2016 sind in Umsetzung der novellierten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Neuerungen für die Anerkennungsverfahren in den Gesundheitsberufen des Bundes in Kraft getreten. Die grenzüberschreitende Mobilität innerhalb Europas wird damit weiter erleichtert. Auch Angehörige aus Nicht-EU-Staaten profitieren von den Änderungen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Europäische Berufsausweis (auch European Professional Card, EPC) kann für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Apothekerinnen und Apotheker sowie für Physiotherapeutinnen und -therapeuten beantragt werden. Der Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung und ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern aus der EU sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR schnellere Anerkennungsverfahren mit weniger Verwaltungsaufwand. Die EU prüft derzeit, diesen Ausweis im Bereich der Gesundheitsberufe auch für Ärztinnen und Ärzte einzuführen.
Eine weitere Neuerung ist ein Vorwarnmechanismus, der zur Patientensicherheit und zum Verbraucherschutz beitragen soll. Der Vorwarnmechanismus bedeutet einen Austausch innerhalb der EU über Berufsverbote von Berufsangehörigen insbesondere der Gesundheitsberufe, der über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (Internal Market Informationssystem) stattfindet. Außerdem wird in dem System dokumentiert, wenn eine Person im Anerkennungsverfahren gefälschte Qualifikationsnachweise verwendet hat.
Ein partieller Berufszugang wird für Bürger/innen mit einem Diplom aus einem anderen EU-Land möglich, wenn sie in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des vollständigen deutschen Ausbildungsprogramms absolvieren müssten. Sie können dadurch in dem Bereich, für den sie qualifiziert sind, tätig werden. In den Gesundheitsberufen des Bundes gilt dies für Psychotherapeut/-innen und Medizinisch-Technische Assistent/-innen, wenn die Teil-Qualifikation gleichwertig mit dem entsprechenden Teil der deutschen Ausbildung ist.
Anträge auf Anerkennung in den Gesundheitsberufen können nun nicht mehr wegen noch fehlender Sprachkenntnisse zurückgewiesen werden. Die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation soll vor den sprachlichen Qualifikationen geprüft werden. Anerkennungssuchende aus EU- und Nicht-EU-Ländern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf gesonderte Entscheidung über die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation zu stellen.
Quelle: <link http: www.anerkennung-in-deutschland.de>www.anerkennung-in-deutschland.de